Die Satzung des ESV Lok Adorf
Eisenbahnersportverein Lok Adorf (Vogtl.) e.V.


§1

Der 1990 in Adorf (Vogtl.) gegründete Verein trägt den Namen Eisenbahnersportverein Lok Adorf (Vogtl.).
Er hat seinen Sitz in Adorf (Vogtl.) und ist im Vereinsregister der Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl.) eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des DSB und der SV Lok und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck der Vereinigung besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Geselligkeit.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Der Verein ist politisch neutral

§4

a)Mitglied kann jede Person werden, die schriftlich bei der Jeweiligen Abteilung um Aufnahme ersucht. Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

b)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch die Auflösung des Vereins. Ein schriftlich dem Verein zu erklärender Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist in Höhe lt. unserer Finanzordnung jeweils am Anfang des Kalenderjahres, oder mit Eintritt des Mitgliedes in den Verein sofort fällig. Der bereits gezahlte Beitrag kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Mitgliedschaft -aus welchem Grund auch immer-, innerhalb der Beitragsperiode (Kalenderjahr) endet.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung, Missachtung von Anordnungen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens, unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat oder bis Ablauf des Geschäftsjahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines halben Jahres möglich. Über den Vertrag entscheidet der Vorstand.

e) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen mit eingeschriebenen Briefen zuzustellen.

§5

Vereinsorgane sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand besteht aus:

a)Dem 1.Vorsitzenden
b) 2 gleichberechtigte Stellvertreter
c) Dem Schatzmeister (Hauptkassierer)
d) Dem Ehrenvorsitzenden
e) Der Frauenwartin
f) Dem Jugendwart
g) Dem Schriftführer
h) allen Abteilungsleiter

Der Vorstand tritt viermal im Jahr zusammen oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder beantragt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Ehrenvorsitzenden werden vom Vorstand ernannt. Alle anderen Vorstandsmitglieder bis auf die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.

§7

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich treten. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Verhinderung des 1. Vorsitzenden der von ihm bestimmte Stellvertreter vertritt. Der Vorstand ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von Drei Jahren zu wählen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

a) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
b) Der Vorstand kann Geschäfte bis zum Betrag von 10000 DM ausführen.
c) Darüber hinausgehende und Grundstücksgeschäfte sowie die Aufnahme von Belastungen
    bedürfen die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens Zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand über die Abteilungsleiter an alle Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für die Wahlperiode einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der eine jährliche Kassenprüfung vornimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der zweidrittel Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von Vereinsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§8

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Möglichkeit der Beschlüsse das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

§9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§11

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§12

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen Gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hingewiesen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Signitatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und vorhandenes Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

2. Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen Ist der Stadt Adorf(Vogtl.) mit der Maßnahme zu überweisen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind die zuständigen Vereinsregister auszuzeigen.