Die Satzung des ESV Lok Adorf Eisenbahnersportverein Lok Adorf (Vogtl.) e.V.
§1 Name/Sitz
| 1.1. |
Der 1951 in Adorf/Vogtl. gegründete Verein, trägt den Namen Eisenbahner Sport Verein Lok Adorf/Vogtl. e.V. |
| 1.2. |
Er hat seinen Sitz in Adorf/Vogtl. und ist im Vereinsregister eingetragen. |
§2 Zugehörigkeit
| 2.1. |
Der Verein ist Mitglied im Landes Sport Bund Sachsen und im Verband Deutscher Eisenbahn Sportvereine. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
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§3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung
| 3.1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. |
| 3.2. |
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Sports und der Geselligkeit.
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| 3.3. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3.4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
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| 3.5. |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
§4 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeiträge
| 4.1. |
Mitglied kann jede Person werden, der schriftlich bei der jeweiligen Abteilung die Aufnahme beantragt.
Bei Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichenVertreter erforderlich.
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| 4.2. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder durch die Auflösung des
Vereins. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
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| 4.3. |
Der Mitgliedsbeitrag ist lt. unserer Finanzordnung, jeweils am Anfang des Kalenderjahres,
oder mit Eintritt des Mitgliedes in den Verein, sofort fällig. Der bereits gezahlte Beitrag
kann dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Mitgliedschaft - aus welchem Grund auch immer -
innerhalb der Beitragsperiode (Kalenderjahr) endet.
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| 4.4. |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er sich grober oder
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung, Mißachtung von Anordnungen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens, unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat,
oder bis Ablauf des Geschäftsjahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Möglichkeit zur Äußerung zu geben.
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| 4.5. |
Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
Der Ausschluss ist vom Vorstand dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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| 4.6. |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
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§5 Organe
| 5.1. |
Organe des Vereines sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung |
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| 5.2. |
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
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§6 Vorstand
| 6.1. |
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) dem Schriftführer
f) allen Abteilungsleiter |
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| 6.2. |
Jedes Vorstandsmitglied kann als Schriftführer fungieren.
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| 6.3. |
Der Vorstand tritt viermal im Jahr zusammen oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder
beantragt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder, bis auf die
Abteilungsleiter, werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt.
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§7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
| 7.1. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
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| 7.2. |
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter, sowie dem Kassenwart vertreten.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß bei Verhinderung des Vorsitzenden, ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter ihn vertritt.
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| 7.3. |
Der Vorstand ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
zu wählen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
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| 7.4. |
Jede Art von Rechtsgeschäften, Finanzgeschäften und Grundstücksgeschäften, die einen
Betrag von 5000,- € überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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| 7.5. |
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich durch den Vorstand über die Abteilungsleiter an alle Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über die Entlastung des Vorstandes, über Änderungen der Satzung, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
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| 7.6. |
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für die Wahlperiode einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuß, der eine jährliche Kassenprüfung vornimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
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§8 Wahl des Vorstandes
| 8.1. |
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder. Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am
Tag der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben.
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| 8.2. |
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
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| 8.3. |
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, bedürfen der zwei/drittel Mehrheit.
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| 8.4. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter,
dem Schriftführer (Protokollführer) und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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| 8.5. |
Über Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle zu führen.
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§9 Abteilungen
| 9.1. |
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes
Abteilungen gebildet werden.
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| 9.2. |
Den Abteilungen steht nach Möglichkeit der Beschlüsse das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich, tätig zu sein.
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§10 Geschäftsjahr/Beiträge
| 10.1. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| 10.2. |
Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
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| 10.3. |
Über die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages, beschließt die Mitgliederversammlung.
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| 10.4. |
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz und Ehrenordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
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§11 Auflösung des Vereins
| 11.1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung, mit den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern, beschlossen werden.
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| 11.2. |
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand bestimmt wird.
Es muß ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
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| 11.3. |
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über.
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| 11.4. |
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand
der Liquidator. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung
anderer Liquidatoren.
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§12 Gültigkeit/Schlußbestimmungen
| 12.1. |
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, sind dem
zuständigen Vereinsregister anzuzeigen.
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| 12.2. |
Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 01. April 2011
beschlossen und im Text eingearbeitet.
Sie wird im zuständigen Vereisregister angezeigt.
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